Jobsharing 2023: Von erfahrenen Zahnärzten lernen & profitieren

| Für Praxisstarter

Warum sich Jobsharing jetzt für Praxisstarter noch mehr auszahlt!

Praxisstarter profitieren von jeder Möglichkeit, wertvolle Praxiserfahrung zu sammeln. Hierbei ist das sogenannte „Jobsharing“ für Zahnärzte eine gute Option – also die Zusammenarbeit mit einem oder zwei Kollegen auf einer Kassenplanstelle. Eine echte Win-Win-Situation: Man lernt von einem erfahrenem Kollegen und kann sich dabei voll und ganz auf die Erfahrungen mit den Patienten konzentrieren ohne unter dem betriebswirtschaftlichen Druck der Selbstständigkeit zu stehen.

Die Neugestaltung der Jobsharing-Richtlinien im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich, die nun in Kraft getreten ist, bringt einige Verbesserungen und macht das Modell auch für Praxisstarter noch lukrativer.

Was ist neu und besser?

Mit dem 1.1.2023 ist die Neugestaltung der Regelungen in Hinblick auf Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich in Kraft getreten. Diese Reform ermöglicht einen unkomplizierteren Zugang sowie mehr Flexibilität in Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten.

Da lohnt es sich auch für Zahnärzte in Ausbildung diesem Modell nähere Betrachtung zu schenken: Wo sonst kann man so viel Fachwissen und Praxiserfahrung sammeln und vom Wissen eines erfahrenen Kollegen profitieren?

Ist beispielsweise geplant, dass man die Praxis eines bald in Pension gehenden Zahnarztes übernehmen möchte, ist Jobsharing in den Jahren vor der Übernahme eine tolle Option, um in diese Rolle „hineinzuwachsen“. Man lernt das Umfeld, Abläufe, das Team und die Patienten kennen und profitiert von den Erfahrungen des Vorgängers im Arbeitsalltag.

Ebenso lohnt sich das Modell, wenn man als Praxisstarter die eigene Selbstständigkeit plant, aber vorab noch genügend Praxiserfahrung sammeln möchte. In der Regel dauert das Jobsharing fünf Jahre, es kann aber auch verlängert werden. Die Jobsharing-Partner – bis zu drei sind möglich – können auch gleichzeitig in der Ordination tätig sein. Dank der neuen Regelungen ist dies nun auch um einiges lukrativer geworden.

Vertragsleistungen werden voll honoriert

Galt bis 2022 noch eine Limitierung von 125 Prozent bei der Abrechnung der Vertragsleistungen, so ist diese Deckelung nun weggefallen. Sprich: Die Vertragsleistungen werden im Rahmen des Jobsharings voll honoriert. Man baut also nicht nur wichtiges Know-how auf, es zahlt sich auch finanziell aus.

Für Kieferorthopäden ergibt sich dank der neuen Regelungen eine weitere Erleichterung: Es ist nun möglich, den erforderlichen Qualitätsnachweis für 20 Behandlungsfälle erst innerhalb der ersten fünf Jahre des Jobsharings zu erbringen.

Zwei-Jahres-Frist nach Klinikabschluss fällt weg

Im Rahmen des Jobsharings ist die Zusammenarbeit von bis zu drei Kollegen als Vertragszahnbehandler möglich. Das sogenannte Ausbildungsjobsharing ist nicht mehr notwendig, die 2-Jahres-Frist nach dem Klinikabschluss ist ebenfalls passe. Kurz gesagt: Sie können jederzeit – auch wenn Ihre Promotion länger als zwei Jahre zurückliegt – in ein Jobsharing-Modell einsteigen.

Auch die Meldung erfolgt relativ unkompliziert: Es reicht aus, wenn man drei Monate vor Beginn des Jobsharings das Formblatt an die jeweilige Zahnärztekammer sowie die Krankenversicherungsträger, mit denen das Vertragsverhältnis besteht, übermittelt. Weitere Informationen finden Sie im Folder „Jobsharing 2023“ der Ärztekammer.

Frage der Niederlassung noch unklar

Was noch nicht ganz eindeutig geklärt ist, ist die Frage nach der Niederlassung für die Jobsharingpartner. Ist bei diesem Modell eine Niederlassung notwendig oder ist dies nun auch als Wohnsitzzahnarzt möglich? Eine nicht unwesentliche Frage, denn: Eine volle Niederlassung ist wesentlich kostenintensiver als die Niederlassung als Wohnsitzzahnarzt. Wir bleiben dran und halten Sie auf dem „Erfolg in der Praxis“-Blog am Laufenden!

 

 

 

 

* Ausschließlich zum Zweck der leichteren Lesbarkeit wird auf diesem Blog das generische Maskulinum verwendet. Hiermit sprechen wir ausdrücklich alle Geschlechteridentitäten ohne wertenden Unterschied an.

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Bild: Ground Picture/shutterstock

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